Verein

Verein STIMME DER WISSENSCHAFT (als Modellversuch) im Internet

>Wir quälen uns immerfort
In des Irrtums Banden.<
Wie manches verständliche Wort
Habt ihr mißverstanden.

Johann Wolfgang v. Goethe

Präampel

Es soll dem Mißverständnis vorgebeugt werden, ich hätte mich um diese Rolle gerissen: ich hatte mich immer zurückgehalten; noch um 1998 hatte ich die Hoffnung, eine Persönlichkeit hoher wissenschaftlicher Reputation könne von mir dazu überzeugt und verführt werden, die Autorschaft zu übernehmen, um die Startchancen zu vergrößern.
Aus einer früheren Vereinsvorstandstätigkeit aber mußte ich die Erfahrung machen, daß der Elan und Arbeitseifer der Mitglieder nach Gründung sofort nachließen und das Reden die Taten überwog: ja was noch weit schlimmer war, daß die Bremser — eben in erster Linie vermutlich aus Prestigegründen — die Oberhand gewannen. Solche Risiken möchte ich schon meines Alters wegen und angesichts der Lage von Welt und Nation nicht mehr eingehen, sondern verweise die Kritiker und Diskurswütigen auf die Möglichkeit der Widerlegungen und Verbesserungen im Gutachtenverfahren selbst. (Eine solche Selbstkorrektur wird meines Wissens erstmals in diesem Verfahren verwirklicht.)

Die Ehrentafel wird später geschrieben; jeder mag sich selbst einordnen (hinsichtlich der Kategorien: Nachlässigkeit, Gleichgültigkeit oder unbefriedigtes Profitstreben). Menschen guten Willens werden hiermit zur Mitgliedschaft oder Erklärung ihrer anonymen Mitwirkungsbereitschaft aufgerufen.
(Wolfgang Wagner)

Nach telefonischen Abstimmungen gründen die Unterzeichneten heute die Vereinigung STIMME DER WISSENSCHAFT und beschließen folgende

SATZUNG

§ 1 Name und Sitz

(1) Die Vereinigung führt den Namen "Vereinigung STIMME DER WISSENSCHAFT"
(2) Sitz der Vereinigung ist Berlin

§ 2 Zweck:

Der Zweck der Vereinigung ist die Förderung der Wissenschaften, insbesondere insoweit diese der Erhaltung der Lebensgrundlagen der Menschheit und der Artenvielfalt dienen, eine DEMOKRATIE-REFORM in Richtung des Ausbaus eines Langzeitdenkens und der Gemeinwohlorientierung bei direkterer Bürgerbeteiligung, die Stärkung der Handlungsinitiative und -fähigkeit einzelner wie des Gemeinwesens und die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Institutionen über ihre Arbeitsergebnisse.

Zur Erreichung des Vereinszweckes bedient sich die Vereinigung der Errichtung und Unterhaltung eines unabhängigen Gutachtenverfahrens auf der Grundlage einer Gemeinwohlberücksichtigung gemäß den Richtlinien, wie sie in dem Buch "BIOTELIE die Chance für Natur und Menschheit", Autor Gotthilf Foerster (Pseudonym), erschienen August 2002 im SEKANTE-Verlag Wolfgang Wagner Berlin niedergelegt und näher ausgeführt im Internet unter http://www.biotelie.de öffentlich zugänglich sind.

Die Zweckverfolgung soll unter Mitwirkung von Personen gehobener Bildung und Fachleuten, die nicht Mitglieder sein müssen, für die jeweils angezogenen Problemstellungen erfolgen und deren Zusammenwirken über den Einsatz des Internet derart anonymisiert koordiniert werden, daß Rücksichten auf das Ansehen der beteiligten Personen hinsichtlich der Gutachtenabfassung und des jeweiligen Gutachtenergebnisses entfallen. Zur Ermittlung der Einstellung der Bevölkerung zu den Gutachtenergebnissen soll das Urteil beliebig ausgewählter Personen über Befragung herangezogen werden können.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Vereinigung wird als gemeinnütziger Idealverein errichtet; sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfjahr endet am 31. Dezember 2003.

§ 5 Mitgliedschaft:

(1) Mitglied der Vereinigung kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

(2) Mitglieder werden auf schriftlichen Antrag nach Zustimmung des geschäftsführenden Vorsitzenden aufgenommen; das Mitglied erhält schriftlichen Bescheid. gegen einen ablehnenden Bescheid ist die Anrufung des Vorstandes möglich, der mit Stimmenmehrheit entscheidet.

(3) Die Mitgliedschaft kann zum Monatsende vor dem Jahresende gekündigt werden und erlischt sonst mit dem Tod des Mitglieds. Ein Mitglied kann ohne Nennung von Gründen mit Beschluß der Vorstandsmehrheit ausgeschlossen werden.

(4) Die Mitglieder verpflichten sich mit ihrem Beitritt, den Verein und seine Zwecke nach besten Kräften zu fördern und insbesondere ihn vorwiegend in Wissenschaftskreisen bekannt zu machen. Vortragsveranstaltungen und Veröffentlichungen zählen dabei zu probaten Mitteln, soweit sie im Namen der Vereinigung erfolgen, sind die Konzepte mit dem geschäftsführenden Vorstand abzustimmen.

§ 6 Organe

Die Organe der Vereinigung sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand:

(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden ersten Vorsitzenden, der die Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich vertritt, dem zweiten Vorsitzenden als dessen Vertreter bei Verhinderung des ersten und drei Beisitzern.
Der erste Vorsitzende bei der Gründung ist Dr. med. Wolfgang Wagner, Berlin, der zweite Vorsitzende Dr. Dr. Werner Schneider, Freiburg, die weiteren Vorstandsmitglieder treten mit ihrem Vereinsbeitritt in ihre Stellung ein.

(2) Der Vorstand erneuert sich durch die Benennung eines Nachfolgers durch ein aus seiner Funktion oder der Vereinigung ausscheidendes Vorstandsmitglied oder bei Tod durch einstimmige Wahl durch alle Vorstandsmitglieder (Kooption).

(3) Über jeden Vorstandsbeschluß ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Beschließenden zu unterzeichnen ist.

(4) Der geschäftsführende Vorstand schließt Geschäfte nur im Rahmen der ihm verfügbaren Finanzmittel ab; er kann mit seinem Geschäftsgegner schriftlich vereinbaren, daß seine persönliche Haftung für einzelne Geschäfte ausgeschlossen wird, wenn sein Stellvertreter schriftlich zugestimmt hat.
Es haftet dann nur das Vereinsvermögen. Die Rechnungslegung erfolgt in einer Gewinn- und Verlustrechnung für das Kalenderjahr zum 31. Mai des nachfolgenden Jahres.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

§ 9 Mitgliedsbeiträge und Spenden

§ 10 Schlichtung

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

§ 12 Beantragung der Registereintragung

§ 13 Bevorzugung der Tele-Kommunikation