Verein
>Wir quälen uns immerfort
In des Irrtums Banden.<
Wie manches verständliche Wort
Habt ihr mißverstanden.
Präampel
Es
soll dem Mißverständnis vorgebeugt werden, ich hätte mich um diese Rolle
gerissen: ich hatte mich immer zurückgehalten; noch um 1998 hatte ich die
Hoffnung, eine Persönlichkeit hoher wissenschaftlicher Reputation könne von
mir dazu überzeugt und verführt werden, die Autorschaft zu übernehmen, um die
Startchancen zu vergrößern.
Aus einer früheren Vereinsvorstandstätigkeit aber mußte ich die Erfahrung
machen, daß der Elan und Arbeitseifer der Mitglieder nach Gründung sofort
nachließen und das Reden die Taten überwog: ja was noch weit schlimmer war, daß
die Bremser — eben in erster Linie vermutlich aus Prestigegründen — die
Oberhand gewannen. Solche Risiken möchte ich schon meines Alters wegen und
angesichts der Lage von Welt und Nation nicht mehr eingehen, sondern verweise
die Kritiker und Diskurswütigen auf die Möglichkeit der Widerlegungen und
Verbesserungen im Gutachtenverfahren selbst. (Eine solche Selbstkorrektur wird
meines Wissens erstmals in diesem Verfahren verwirklicht.)
Die
Ehrentafel wird später geschrieben; jeder mag sich selbst einordnen
(hinsichtlich der Kategorien: Nachlässigkeit, Gleichgültigkeit oder
unbefriedigtes Profitstreben). Menschen guten Willens werden hiermit zur
Mitgliedschaft oder Erklärung ihrer anonymen Mitwirkungsbereitschaft
aufgerufen.
(Wolfgang Wagner)
Nach telefonischen Abstimmungen gründen die Unterzeichneten heute die Vereinigung STIMME DER WISSENSCHAFT und beschließen folgende
§ 1 Name und Sitz
(1) Die Vereinigung führt den Namen
"Vereinigung STIMME DER WISSENSCHAFT"
(2) Sitz der Vereinigung ist Berlin
§ 2 Zweck:
Der Zweck der Vereinigung ist die Förderung der Wissenschaften, insbesondere insoweit diese der Erhaltung der Lebensgrundlagen der Menschheit und der Artenvielfalt dienen, eine DEMOKRATIE-REFORM in Richtung des Ausbaus eines Langzeitdenkens und der Gemeinwohlorientierung bei direkterer Bürgerbeteiligung, die Stärkung der Handlungsinitiative und -fähigkeit einzelner wie des Gemeinwesens und die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Institutionen über ihre Arbeitsergebnisse.
Zur Erreichung des Vereinszweckes bedient sich die Vereinigung der Errichtung und Unterhaltung eines unabhängigen Gutachtenverfahrens auf der Grundlage einer Gemeinwohlberücksichtigung gemäß den Richtlinien, wie sie in dem Buch "BIOTELIE die Chance für Natur und Menschheit", Autor Gotthilf Foerster (Pseudonym), erschienen August 2002 im SEKANTE-Verlag Wolfgang Wagner Berlin niedergelegt und näher ausgeführt im Internet unter http://www.biotelie.de öffentlich zugänglich sind.
Die Zweckverfolgung soll unter Mitwirkung von Personen gehobener Bildung und Fachleuten, die nicht Mitglieder sein müssen, für die jeweils angezogenen Problemstellungen erfolgen und deren Zusammenwirken über den Einsatz des Internet derart anonymisiert koordiniert werden, daß Rücksichten auf das Ansehen der beteiligten Personen hinsichtlich der Gutachtenabfassung und des jeweiligen Gutachtenergebnisses entfallen. Zur Ermittlung der Einstellung der Bevölkerung zu den Gutachtenergebnissen soll das Urteil beliebig ausgewählter Personen über Befragung herangezogen werden können.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Vereinigung wird als gemeinnütziger Idealverein errichtet; sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfjahr endet am 31. Dezember 2003.
§ 5 Mitgliedschaft:
(1) Mitglied der Vereinigung kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
(2) Mitglieder werden auf schriftlichen Antrag nach Zustimmung des geschäftsführenden Vorsitzenden aufgenommen; das Mitglied erhält schriftlichen Bescheid. gegen einen ablehnenden Bescheid ist die Anrufung des Vorstandes möglich, der mit Stimmenmehrheit entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft kann zum Monatsende vor dem Jahresende gekündigt werden und erlischt sonst mit dem Tod des Mitglieds. Ein Mitglied kann ohne Nennung von Gründen mit Beschluß der Vorstandsmehrheit ausgeschlossen werden.
(4) Die Mitglieder verpflichten sich mit ihrem Beitritt, den Verein und seine Zwecke nach besten Kräften zu fördern und insbesondere ihn vorwiegend in Wissenschaftskreisen bekannt zu machen. Vortragsveranstaltungen und Veröffentlichungen zählen dabei zu probaten Mitteln, soweit sie im Namen der Vereinigung erfolgen, sind die Konzepte mit dem geschäftsführenden Vorstand abzustimmen.
§ 6 Organe
Die Organe der Vereinigung
sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand:
(1) Der Vorstand besteht aus
dem geschäftsführenden ersten Vorsitzenden, der die Vereinigung gerichtlich
und außergerichtlich vertritt, dem zweiten Vorsitzenden als dessen Vertreter
bei Verhinderung des ersten und drei Beisitzern.
Der erste Vorsitzende bei der Gründung ist Dr. med. Wolfgang Wagner, Berlin,
der zweite Vorsitzende Dr. Dr. Werner Schneider, Freiburg, die weiteren
Vorstandsmitglieder treten mit ihrem Vereinsbeitritt in ihre Stellung ein.
(2) Der Vorstand erneuert sich durch die Benennung eines Nachfolgers durch ein aus seiner Funktion oder der Vereinigung ausscheidendes Vorstandsmitglied oder bei Tod durch einstimmige Wahl durch alle Vorstandsmitglieder (Kooption).
(3) Über jeden Vorstandsbeschluß ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Beschließenden zu unterzeichnen ist.
(4) Der geschäftsführende
Vorstand schließt Geschäfte nur im Rahmen der ihm verfügbaren Finanzmittel
ab; er kann mit seinem Geschäftsgegner schriftlich vereinbaren, daß seine persönliche
Haftung für einzelne Geschäfte ausgeschlossen wird, wenn sein Stellvertreter
schriftlich zugestimmt hat.
Es haftet dann nur das Vereinsvermögen. Die Rechnungslegung erfolgt in einer
Gewinn- und Verlustrechnung für das Kalenderjahr zum 31. Mai des nachfolgenden
Jahres.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist auf Verlangen des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen, (2) die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit Satzungs- oder Vorstandsänderungen beschließen.
(3) Ansonsten genügt für Satzungsänderungen, die allen Mitgliedern vier Wochen vor Gültigkeit über Internet im Wortlaut angekündigt werden müssen, der einstimmige Vorstandsbeschluß durch Faxübermittlung.
(4) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 9 Mitgliedsbeiträge und Spenden
(1) Die Beitragszahlung ist freiwillig,
(2) für die Entgegennahme von Spenden werden die Gemeinnützigkeit der Vereinigung beantragt und nach vorläufiger behördlicher Genehmigung Spendenquittungen ausgestellt. Über die Verwendung von Spenden wird im Internet Auskunft erteilt; auf Wunsch des Spenders wird dessen Name nicht genannt.
§ 10 Schlichtung
Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, die sich nicht im Meinungsaustausch mit dem Vorstand beilegen lassen, sollen sich die Parteien auf eine Schiedsperson einigen, dessen Entscheidung sie sich unterwerfen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung der Vereinigung, wie sie nach vorheriger Mitteilung mindestens vier Wochen vor dem Termin an alle Mitglieder vom Vorstand mehrheitlich beschlossen werden kann, fällt ein eventuelles Vermögen an das Deutsche Rote Kreuz.
§ 12 Beantragung der Registereintragung
(1) Bei höherer Mitgliederzahl und gestiegenen finanziellen Möglichkeiten und Verantwortlichkeiten soll die Vereinigung im Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Die Vereinigung soll dann den Namen "STIMME DER WISSENSCHAFT e. V." tragen.
(3) Die bisherige Tätigkeit und Bestimmungen erweiternd sollen dann Gutachtenaufträge gegen Entgelt ausgeführt und die Gutachter aus den Einnahmen nach einem geschätzten Zeitaufwand entschädigt werden; die notwendigen Geschäftsräume sollen beschafft und auch das notwendige Verwaltungspersonal soll unter üblichen Bedingungen beschäftigt und entlohnt werden. Die Öffentlichkeitsarbeit soll intensiviert werden.
(4) Wenn aus eingeforderten Anmeldegebühren, Einnahmen und angeworbenen Spendenmitteln und Zuwendungen möglich, soll jedermann ein Antragsrecht für Verbesserungsvorschläge auch auf dem politischem und sozialem Bereich eingeräumt werden; soweit sich Gutachtenergebnisse oder gewerbliche Urheberrechte unter Vermittlung des Vereines vermarkten lassen, sollen die Initiatoren angemessene Erfolgsprämien erhalten.
(5) Der Vorstand soll dann einen
fachkundigen Kassenwart und zwei Rechnungsprüfer umfassen; soweit möglich soll
auch das Finanzgebaren des Vereins der unabhängigen Begutachtung unterworfen
werden.
Mitglieder und Vorstandsmitglieder können für ihre Aufwendungen angemessen
entschädigt werden. Die jährliche Rechnungslegung hat dann in der Form einer
Bilanz zu erfolgen, die nicht im Internet veröffentlich zu werden braucht. Der
Vorstand haftet nur aus der üblichen Sorgfaltpflicht gegenüber dem Verein.
(6) Die Mitgliederversammlung soll jährlich
einmal vom Vorstand einberufen werden, außerdem bei dringlichen Anlässen und
zur Vereinsauflösung und auf Verlangen von mindestens einem Drittel der
Mitglieder oder von drei Vorstandsmitgliedern.
Die Mitgliederversammlung überprüft die Geschäftsführung des
berichterstattenden Vorstandes; es obliegt ihr deren Genehmigung und die Bestätigung
oder Neuwahl des Vorstandes.
(7) Die Registeranmeldung ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen, was auch schriftlich erfolgen kann. Die Anmeldung muß von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet werden.
§ 13 Bevorzugung der Tele-Kommunikation
Soweit rechtlich zulässig, darf in beiden Vereinsstufen der persönliche Kontakt durch die Telekommunikation, der Schriftverkehr durch den Faxverkehr und letzterer durch Internet- Kommunikation vorzugsweise ersetzt werden.
Berlin, den 22. Juni 2003 Dr.
Wolfgang Wagner
Freiburg, den 22. Juni 2003 Dr. Dr. Werner Schneider
Rechenschaft.
Der
Meister.
Frisch! der Wein soll reichlich fließen!
Nichts Verdrießlichs weh' uns an!
Sage, willst du mitgenießen,
Hast du deine Pflicht getan?
Offene Tafel
Doch
ich sehe niemand gehn,
Sehe niemand rennen!
Suppe kocht und siedet ein,
Braten will verbrennen.
Ach wir haben' s, fürcht' ich, nur
Zu genau genommen!
Hänschen, sag', was meinst du wohl?
Es wird niemand kommen.
Hänschen, auf und säume nicht,
Ruf mir neue Gäste!
Jeder komme, wie er ist,
Das ist wohl das Beste!
Schon ist' s in der Stadt bekannt,
Wohl ist's aufgenommen.
Hänschen, mach' die Türen
auf:
Sieh nur, wie sie kommen!
Nachhaltige Parteien-Verteilung
Wo es was
zu holen gibt,
kommen sie in Scharen:
wo genügend Kohle liegt,
denkt man nicht an' s Sparen:
Aber
alles was ihr rafft,
habt ihr unbesonnen,
denen die es hart erschafft,
einfach weggenommen!
Wenn man
euch so reden hört,
wollt ihr nur das Beste,
weiterfressend ungestört
laßt ihr uns nur Reste.